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AGB

Personen mit AGB-Schild in den Händen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ASCI Systemhaus GmbH



§1 Allgemeines - Geltungsbereich der Bedingungen

1. Unsere Geschäftsbedingungen sollen ausschließlich gelten; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir an, wenn wir ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt haben.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.


§2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und alle Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.
Nach Annahme des Auftrages sind wir berechtigt, nach unserer Wahl ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn eine Änderung in der Firma, der Gesellschaft oder der Person des Bestellers eintritt, oder seine Kreditwürdigkeit infolge uns nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nach unserem Ermessen zweifelhaft erscheint.

2. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
Vor ihrer Weitergabe bedarf der Besteller unserer schriftlichen Zustimmung.


§3 Preise

1. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unserem Angebot enthaltenen Preise 14 Tage ab dessen Datum gebunden.
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, inkl. Verpackung, Transport und zzgl. der am Auslieferungstag gültigen Umsatzsteuer.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern.
Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns in Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§4 Liefer- und Leistungszeit

1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch uns steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von uns durch Zulieferanten und Hersteller.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt Einvernehmen zu allen technischen Fragen voraus.

2. Die Einhaltung der Lieferfristen und Liefertermine setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers zur Beibringung der für die Auftragsausführung zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben voraus.
Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder unerwarteter Lieferunfähigkeit unserer Lieferanten/ Vertragspartner sind von uns nicht zu vertreten. Hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder allgemeiner Mangel an Transportmitteln.
Die angegebenen Lieferfristen verlängern sich jeweils um die Dauer der von uns nicht zu vertretenden Lieferverzögerung.

4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes zu verlangen.

7. Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbstständige Leistung.


§5 Annahmeverzug

1. Wenn der Besteller nach dem Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, können wir die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Wir sind berechtigt, als Schadenersatz wahlweise entweder pauschal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder den tatsächlich entstandenen Schaden vom Käufer zu fordern.

2. Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. Wir sind berechtigt, uns einer Spedition oder eines Lagerhalters zu bedienen.


§6 Lieferumfang/Liefermenge

1. Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt bei uns schriftlich angezeigt werden. Die Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, ordnungsgemäße Verpackung und Verladung.


§7 Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unseren Geschäftssitz verlassen hat.

2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.


§8 Gewährleistung

1. Wir gewährleisten, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

2. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Produkte fehlerhaft oder nachlässig behandelt oder übermäßig beansprucht, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jeder Gewährleistungsanspruch des Bestellers, sofern der Mangel darauf zurückzuführen ist.
Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.

3. Der Käufer muss offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Gefahrenübergang schriftlich bei uns anzeigen, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit. Mängel, die nicht in der Frist festgestellt werden können, sind uns unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich mitzuteilen.

4. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Das Recht des Bestellers auf Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages besteht nur, wenn zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen oder zwei Ersatzlieferungen mangelhaft sind.
Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Der Kaufgegenstand, für den eine Ersatzlieferung gewährt wurde, geht in unser Eigentum über. Ist uns Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich, wird Ersatz in Geld gewährt. Vom Besteller bereits gezogene Nutzensvorteile sind hierauf anzurechnen.

5. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, sind wir berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Kosten der Überprüfung werden nach unseren gültigen Dienstleistungspreisen berechnet.

6. Der Besteller ist verpflichtet, Datensicherungen vor Durchführung von Reparaturarbeiten selbst vorzunehmen. Für Datenverluste übernehmen wir keine Haftung.

7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile wie Wechseldatenträger, Farbbänder Typenräder, Druckerpatronen und andere Verschleißteile.

8. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorliegt, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung von Bedeutung ist.
Die Schadensersatzhaftung beschränkt sich nach vorangegangenem Satz ausschließlich auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Wir haften auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

9. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

10. Ein Gewährleistungsanspruch berechtigt den Besteller nicht, die Erfüllung seiner Vertragspflichten zu verweigern.

11. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.


§9 Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 8 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.

2. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens bleiben unberührt.

3. Gleiches gilt, soweit die Haftung auf Grund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend sind.

4. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Mitarbeiter und Beauftragten.


§10 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese rechtzeitig und auf eigene Kosten durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages zzgl. Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach dieser Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Erlösen nachkommt, nicht in Verzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, die zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.


§11 Abtretungsverbot

1. Alle Ansprüche und Rechte aus dem mit uns geschlossenen Vertrag stehen ausschließlich unserem Vertragspartner zu und sind an Dritte nicht abtretbar.


§12 Gerichtsstand Erfüllungsort

1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäfts- oder Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

3. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien eine Regelung zu finden, die bei sachgerechter Abwägung beiderseitiger Interessen gewählt worden wäre und dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.


aktualisiert am: 24.03.2008 19:47:13